Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Koller GmbH
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Koller GmbH) und natürlichen sowie juristischen Personen (kurz: Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.koller-bad.at); diese wurden dem Kunden auch übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. Bei Angaben über Maße, Gewichte, Mengen, technische Daten und verwendete Materialien behalten wir uns Änderungen vor.
2.4. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern er diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.5. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlags auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, relevanter Wechselkurse etc.
seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart; dadurch erfolgt eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Gegenüber Verbrauchern erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 35 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellten Geräte und Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Die Preisgültigkeit des Angebots beträgt 4 Wochen.
5.2. Nach Auftragsvergabe erlauben wir uns, eine Anzahlung in Höhe von 20 % in Rechnung zu stellen. Wir behalten uns vor, Teilrechnungen (nicht aufgeschlüsselt) sowie die Schlussrechnung je nach Baufortschritt zu legen.
5.3. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserhalt zu bezahlen.
5.4. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung gegenüber unternehmerischen Kunden.
5.5. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.6. Gegenüber Unternehmern sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz in Höhe von 4 %.
5.7. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.8. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.9. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn eine rückständige Leistung seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.10. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt wurden.
5.11. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge etc.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.12. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 15, sofern dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss erteilten Informationen umschrieben wurden oder die der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage von verdeckt geführten Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlichen Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige bauliche Hindernisse, Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie erforderliche statische Angaben und allfällige projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist unsere Leistung insoweit nicht mangelhaft, als Fehler auf unrichtigen oder fehlenden Kundenangaben beruhen.
7.4. Der Kunde hat alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen sowie Meldungen auf eigene Kosten zu veranlassen.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich Probebetrieb erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten bereitzustellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Werk gegeben sind.
7.7. Der Kunde stellt für die Dauer der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für Personal sowie Lagerung von Werkzeug und Material zur Verfügung.
7.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen oder Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
7.9. Lieferungen müssen am Einbauort vom Kunden übernommen und bis zum Installationszeitpunkt sachgerecht gelagert werden.
8. Leistungsausführung
8.1. Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche werden nur berücksichtigt, wenn sie aus technischen Gründen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind.
8.2. Sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen gelten als vorweg genehmigt, sofern kein Verbraucherschutz entgegensteht.
8.3. Bei nachträglicher Änderung verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entsprechend.
8.4. Beschleunigte Ausführungen führen zu einem angemessenen Mehraufwand und damit zu einer Entgeltanpassung.
8.5. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert verrechnet werden.
8.6 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angeführt, sind sämtliche Stemm-, Grabe-, Verputz-, Elektro-, Dicht- und Isolierarbeiten, Wanddurchführungen (RDS), Mauer- und Betoninstallationen, Leerverrohrungen, Brandabschottungen, Kaminsanierungen sowie Demontage-, Schutt- und Entsorgungsarbeiten und sonstige bauhandwerkliche Nebenleistungen nicht Bestandteil unseres Angebots.
8.7. Verbund- und Gebäudeabdichtungen sind gemäß ÖNORM in Nassräumen erforderlich.
8.8. Energie (Strom, Wasser etc.) ist vom Auftraggeber kostenlos bereitzustellen.
8.9. Mehrkosten durch notwendige Anpassungen an bestehender Haustechnik sind gesondert zu vergüten.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen verlängern sich bei höherer Gewalt, Streik oder nicht von uns verschuldeten Verzögerungen.
9.2. Verzögerungen durch den Kunden führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Fristen.
9.3. Für Lagerung während Verzögerungen dürfen wir 20 % des Rechnungsbetrages pro Monat verrechnen.
9.4. Termine sind gegenüber Unternehmern nur verbindlich, wenn sie schriftlich zugesagt wurden.
9.5. Bei Verzug steht dem Kunden nach angemessener Nachfrist ein Rücktrittsrecht zu.
10. Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Behelfsmäßige Instandsetzungen haben nur eine eingeschränkte Haltbarkeit.
11.2. Der Kunde hat anschließend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
12. Gefahrtragung
12.1. Für Verbraucher gilt § 7b KSchG.
12.2. Bei Unternehmern geht die Gefahr mit Bereitstellung oder Übergabe an den Transporteur über.
12.3. Der Kunde trägt das Risiko und versichert sich entsprechend.
13. Annahmeverzug
13.1. Bei Annahmeverzug über vier Wochen dürfen wir über Materialien verfügen und nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 5 % zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach an-gemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzu-weisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei an-gemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kosten-vorschüsse zu verlangen.
15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegen-stände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offen-kundig.
15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
16. Geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17. Gewährleistung
17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichen-der Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne An-gabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabe-termin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Man-gels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die An-lage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Auf-wendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Ver-besserung oder angemessene Preisminderung ab-wenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
17.13. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Aus-führung Gewähr.
17.14. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
17.15. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.16. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.17. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
17.18. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haft-pflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kun-den sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden, ohne Bezug auf einen Vertrag ihrer-seits mit dem Kunden, zufügen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kun-den durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Import-euren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine aus-reichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische Kunde, gemeinsam eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Firmensitz (Bahnhofstraße 15, 4230 Pregarten).
20.4. Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens; für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
20.5. Änderungen von Daten (Name, Adresse etc.) sind unverzüglich mitzuteilen.
Anmerkungen: Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist. Eigenständige Änderungen sind möglich, erfolgen jedoch ausschließlich auf eigene Gefahr. Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.
Anmerkungen
Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist. Eigenständige Änderungen sind möglich, erfolgen jedoch ausschließlich auf eigene Gefahr. Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.

